Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz
SächsAGTPG§ 2 Transplantationsbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/2#abs-1 (1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes bestellen zum Transplantationsbeauftragten mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zusätzlich können Angehörige des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden; Krankenhäuser der Maximalversorgung sind hierzu verpflichtet. Eine Vertretung der bestellten Transplantationsbeauftragten ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/2#abs-2 (2) Die Krankenhausleitung benennt gegenüber der für den Freistaat Sachsen zuständigen regionalen Untergliederung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO Region Ost) die von ihr bestellten Transplantationsbeauftragten einschließlich ihrer Qualifikation. Jede Änderung der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen. Die DSO Region Ost ist berechtigt und verpflichtet, die Namen der bestellten Transplantationsbeauftragten auf Anfrage an die Sächsische Landesärztekammer und an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiterzugeben, wenn diese Stellen zum Thema Organspende mit den Transplantationsbeauftragten in Kontakt treten wollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/2#abs-3 (3) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere dadurch kontinuierlich zu unterstützen, dass sie
1. ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt,
2. sicherstellt, dass die Transplantationsbeauftragten zu allen für die Organspende relevanten Bereichen Zugang haben,
3. ihnen regelmäßig fachspezifische Fortbildungen ermöglicht und die dafür anfallenden Kosten trägt,
4. die Mitwirkung der Transplantationsbeauftragten im regionalen Fachbeirat der DSO Region Ost fördert und die dafür anfallenden Kosten trägt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/2#abs-4 (4) Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören folgende Tätigkeiten:
1. Die Transplantationsbeauftragten erfassen insbesondere,
a)
welche Todesfälle nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung eingetreten sind,
b)
ob die Verstorbenen am Lebensende unter intensivmedizinischen Bedingungen beatmet wurden oder nicht,
c)
ob absolute Kontraindikationen einer Organspende entgegenstanden,
d)
ob der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms festgestellt wurde oder warum dies nicht geschehen ist,
e)
ob die Verstorbenen als potentielle Organspender an die DSO Region Ost gemeldet wurden oder warum dies nicht geschehen ist,
f)
ob andere und wenn ja, welche Gründe einer Organspende entgegenstanden.
Dabei werden die Transplantationsbeauftragten von der DSO Region Ost unterstützt, die geeignetes Material für die Erfassung zur Verfügung stellt.
2. Die Transplantationsbeauftragten berichten der Krankenhausleitung über den Stand der Organspende im eigenen Krankenhaus und beraten sie darüber.
3. Die Transplantationsbeauftragten bilden sich regelmäßig für die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten fort.
4. Die ärztlichen Transplantationsbeauftragten nehmen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellung an einer von einer Landesärztekammer angebotenen curricularen Fortbildung für Transplantationsbeauftragte teil; diese Verpflichtung besteht nicht, soweit Transplantationsbeauftragte innerhalb von drei Jahren vor ihrer Bestellung an einer von einer Landesärztekammer angebotenen curricularen Fortbildung teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTPG/2#abs-5 (5) Der Umfang der Freistellung gemäß § 9b Absatz 1 Satz 4 des Transplantationsgesetzes richtet sich nach der Anzahl der Intensivbetten mit regulärem Beatmungsplatz im Entnahmekrankenhaus. Unabhängig von der Freistellung für die Aufgaben im Entnahmekrankenhaus sind die Transplantationsbeauftragten für ihre Fortbildung und für eine Mitwirkung im regionalen Fachbeirat im Sinne von Absatz 3 Nummer 4 soweit freizustellen, dass sie regelmäßig an den speziell für Transplantationsbeauftragte angebotenen Veranstaltungen und an den Sitzungen des regionalen Fachbeirates teilnehmen können.