Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

SächsAGSGB

§ 27 Mehrbelastungsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/27#abs-1 (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/27#abs-2 (2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli.

§ 26 § 28