Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
SächsAGSGB§ 28 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Stand: 26.08.2026
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen, soweit Ansprüche nach § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf diesen übergegangen sind.