Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
SächsAGSGB§ 26 Kostenträger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/26#abs-1 (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/26#abs-2 (2) Die Erstattung der Aufwendungen, die der Unfallkasse Sachsen im Rahmen der Leistungserbringung der Sozialen Entschädigung entstehen, kann durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/26#abs-3 (3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel. Die entsprechenden Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt werden ihm zugewiesen.