Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

SächsAGPStG

§ 7 Archivierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/7#abs-1 (1) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von den Archiven zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines in Papierform geführten Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, der unteren Aufsichtsbehörde oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Amt der Kreisfreien Stadt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/7#abs-2 (2) Das Sächsische Staatsarchiv ist abweichend von § 13 Abs. 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Abs. 3 PStG für die Sicherungsregister.

§ 6