Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

SächsAGPStG

§ 3 Standesamtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/3#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Standesämter führen:

1. die Landkreise als untere Aufsichtsbehörden,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Aufsichtsbehörde und

3. das Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/3#abs-2 (2) Das Standesamt einer Kreisfreien Stadt unterliegt zusätzlich der Prüfung durch ein anderes Amt der Stadt. Dieses Amt nimmt auch die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde nach bundesrechtlichen Bestimmungen wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGPStG/3#abs-3 (3) Die Aufgaben der Landkreise nach Absatz 1 Nr. 1 und der Kreisfreien Städte nach Absatz 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 2 § 4