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§ 7 SächsAGPStG (Sachsen) — Archivierung

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von den Archiven zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines in Papierform geführten Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, der unteren Aufsichtsbehörde oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Amt der Kreisfreien Stadt.

(2) Das Sächsische Staatsarchiv ist abweichend von § 13 Abs. 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Abs. 3 PStG für die Sicherungsregister.