Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

SächsAGEichEinhZeitG

§ 4 Fristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Verwaltungsverfahren nach § 2 ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durchzuführen und mit einer Entscheidung abzuschließen. In diese Frist eingeschlossen ist, sofern erforderlich, eine Überprüfung beim Antragsteller. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmal um bis zu 3 Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG findet keine Anwendung.

§ 3 § 5