Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz
SächsAGEichEinhZeitG§ 3 Anerkennung von Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG.