Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

SächsAGEichEinhZeitG

§ 5 Kostenerhebung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGEichEinhZeitG/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach § 13a Eichgesetz kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1. die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln,

2. die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen und

3. die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGEichEinhZeitG/5#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die öffentliche Leistung veranlasst hat. Der Verwaltungskostenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit, die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGEichEinhZeitG/5#abs-3 (3) In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, dass im Kostenbescheid Angaben zu machen sind, die steuerlichen Zwecken dienen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGEichEinhZeitG/5#abs-4 (4) Die durch die Rechtsverordnung festgelegten Gebühren sind regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei Anpassungen nach Satz 1 gelten für eine öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGEichEinhZeitG/5#abs-5 (5) Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet Abschnitt 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend Anwendung.

§ 4 § 6