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§ 3 SächsAGEichEinhZeitG (Sachsen) — Anerkennung von Unterlagen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG.