Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung

SächsAAKVO

§ 16 Zeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhält jeder Teilnehmer ein Zeugnis des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, aus dem die Gesamtnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sind. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses den betreffenden Prüflingen einen Bescheid.

§ 15 § 17