Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 16 Zeugnis
Stand: 26.08.2026
Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhält jeder Teilnehmer ein Zeugnis des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, aus dem die Gesamtnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sind. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses den betreffenden Prüflingen einen Bescheid.