Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung

SächsAAKVO

§ 17 Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie in die Niederschriften über den Ablauf seiner mündlichen Prüfung gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse an den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss zu richten.

§ 16 § 18