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§ 16 SächsAAKVO (Sachsen) — Zeugnis

Sächsische Amtsarztkursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhält jeder Teilnehmer ein Zeugnis des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, aus dem die Gesamtnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sind. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses den betreffenden Prüflingen einen Bescheid.