Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 15 Wiederholungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/15#abs-1 (1) Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im mündlichen oder schriftlichen Teil kann frühestens 4 Wochen nach der Erstprüfung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/15#abs-2 (2) Jede Prüfungsarbeit und die mündliche Prüfung können jeweils nur einmal wiederholt werden.