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SächsAAKVO

§ 13 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/13#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses erteilt beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 die Zulassung zur mündlichen Prüfung und veranlasst die Ladung der Prüflinge und der Mitglieder der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/13#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung, die Prüfungszeit und der Prüfungsort werden dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/13#abs-3 (3) Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen benennt der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission und bestimmt deren Vorsitzenden. Der Prüfungskommission gehören an:

1. Fachprüfer entsprechend der Lehrgebiete des Amtsarztkurses. Fachprüfer sind Lehrkräfte, die während des Amtsarztkurses überwiegend unterrichtet haben.

2. mindestens 1 Mitglied des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses.

Jede Prüfung wird durch mindestens 2, maximal 3 Fachprüfer und mindestens 1 Mitglied des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses abgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/13#abs-4 (4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und wacht über die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/13#abs-5 (5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lehrgebiete nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/13#abs-6 (6) Die mündliche Prüfung wird als Gruppengespräch durchgeführt. Es sollen in der Regel nicht mehr als 4 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll die Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/13#abs-7 (7) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12 § 14