Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung

SächsAAKVO

§ 7 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/7#abs-1 (1) Zur jeweiligen Prüfungsarbeit wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses nicht zugelassen, wer mehr als 10 Tage der zu prüfenden Lehrgebiete versäumt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/7#abs-2 (2) Zur mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses zugelassen, wer nicht mehr als 20 Tage entschuldigt versäumt und die schriftliche Prüfung bestanden hat. Wird die Anzahl der versäumten Tage überschritten, kann der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss den Prüfling auf Antrag zur Prüfung zulassen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ziel des Amtsarztkurses nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/7#abs-3 (3) Im Falle einer Nichtzulassung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sind versäumte Themengebiete vor der Prüfungszulassung im Rahmen des folgenden Amtsarztkurses nachzuholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/7#abs-4 (4) Bei Versäumnissen, die über die Zeiten gemäß Absatz 2 hinausgehen, ist eine Fortführung des Amtsarztkurses unter Anrechnung erbrachter Leistungen möglich, wenn der Zeitraum vom Beginn des Amtsarztkurses bis zur Anmeldung zur mündlichen Prüfung 4 Jahre nicht überschreitet. Wird diese Frist überschritten, erfolgt keine Prüfungszulassung mehr. Der Amtsarztkurs ist zu wiederholen.

§ 6 § 8