Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 5 Form, Dauer und Gliederung des Amtsarztkurses, Fehlzeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/5#abs-1 (1) Der Amtsarztkurs wird modulweise, in der Regel je 40 Stunden pro Monat, durchgeführt. Er umfasst die in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt im Freistaat Sachsen nach dem „Curriculum Kursweiterbildung Öffentliches Gesundheitswesen“ der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen vom 16. November 2019 (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Lehrgebiete im Umfang von mindestens 760 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/5#abs-2 (2) Der Unterricht ist in der Regel mit 40 Stunden je Woche zu erteilen. Es kann eine andere Verteilung des Unterrichts gewählt werden, sofern thematische oder wirtschaftliche Zusammenhänge dies erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/5#abs-3 (3) Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/5#abs-4 (4) Versäumnisse auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Mutterschutz und Elternzeit oder aus anderen, von den Teilnehmern nicht zu vertretenden Gründen gelten als entschuldigte Fehltage.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/5#abs-5 (5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist unverzüglich über den Grund des Versäumnisses zu unterrichten.