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§ 13 SächsAAKVO (Sachsen) — Mündliche Prüfung

Sächsische Amtsarztkursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses erteilt beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 die Zulassung zur mündlichen Prüfung und veranlasst die Ladung der Prüflinge und der Mitglieder der Prüfungskommission.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung, die Prüfungszeit und der Prüfungsort werden dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.

(3) Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen benennt der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission und bestimmt deren Vorsitzenden. Der Prüfungskommission gehören an:

1. Fachprüfer entsprechend der Lehrgebiete des Amtsarztkurses. Fachprüfer sind Lehrkräfte, die während des Amtsarztkurses überwiegend unterrichtet haben.

2. mindestens 1 Mitglied des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses.

Jede Prüfung wird durch mindestens 2, maximal 3 Fachprüfer und mindestens 1 Mitglied des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses abgenommen.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und wacht über die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.

(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lehrgebiete nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

(6) Die mündliche Prüfung wird als Gruppengespräch durchgeführt. Es sollen in der Regel nicht mehr als 4 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll die Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.

(7) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen.