Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 11 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-1 (1) Jedes Lehrgebiet ist zeitnah mit einer Prüfungsarbeit abzuschließen. Jeweils 2 Lehrgebiete können zu einer Prüfungsarbeit zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-2 (2) Die Prüfungsarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit. Sie kann
1. im Antwort-Auswahl-Verfahren,
2. als Fragen-Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten,
3. in Aufsatzform zu vorgegebenen Themen oder
4. aus einer Kombination der Varianten aus den Nummern 1 bis 3 durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-3 (3) Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der Prüfungsarbeit, bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-4 (4) Die Dauer der Prüfungsarbeit beträgt jeweils 120 Minuten. Die einzelnen Themengebiete sollen entsprechend ihrer Unterrichtsdauer in der Prüfungsarbeit berücksichtigt werden:
1. bei 4 Stunden Unterrichtsdauer 10 Minuten,
2. bei 8 Stunden Unterrichtsdauer 20 Minuten,
3. bei 16 Stunden Unterrichtsdauer 40 Minuten und
4. bei 32 Stunden Unterrichtsdauer 80 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-5 (5) Die Lehrkräfte des Amtsarztkurses entwerfen Prüfungsaufgaben für ihr Themengebiet und reichen diese beim Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-6 (6) Die durch den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ausgewählten Prüfungsaufgaben sind nach ihrer Vervielfältigung in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die erst am Prüfungstag durch die Prüflinge zu öffnen sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-7 (7) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt für jede Prüfungsarbeit den Aufsichtsführenden. Dieser hat über die schriftliche Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/11#abs-8 (8) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 wird dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.