(1) Jedes Lehrgebiet ist zeitnah mit einer Prüfungsarbeit abzuschließen. Jeweils 2 Lehrgebiete können zu einer Prüfungsarbeit zusammengefasst werden.
(2) Die Prüfungsarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit. Sie kann
1. im Antwort-Auswahl-Verfahren,
2. als Fragen-Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten,
3. in Aufsatzform zu vorgegebenen Themen oder
4. aus einer Kombination der Varianten aus den Nummern 1 bis 3 durchgeführt werden.
(3) Der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der Prüfungsarbeit, bekannt zu geben.
(4) Die Dauer der Prüfungsarbeit beträgt jeweils 120 Minuten. Die einzelnen Themengebiete sollen entsprechend ihrer Unterrichtsdauer in der Prüfungsarbeit berücksichtigt werden:
1. bei 4 Stunden Unterrichtsdauer 10 Minuten,
2. bei 8 Stunden Unterrichtsdauer 20 Minuten,
3. bei 16 Stunden Unterrichtsdauer 40 Minuten und
4. bei 32 Stunden Unterrichtsdauer 80 Minuten.
(5) Die Lehrkräfte des Amtsarztkurses entwerfen Prüfungsaufgaben für ihr Themengebiet und reichen diese beim Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ein.
(6) Die durch den Fortbildungs- und Prüfungsausschuss ausgewählten Prüfungsaufgaben sind nach ihrer Vervielfältigung in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die erst am Prüfungstag durch die Prüflinge zu öffnen sind.
(7) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses bestimmt für jede Prüfungsarbeit den Aufsichtsführenden. Dieser hat über die schriftliche Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.
(8) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 wird dem Prüfling spätestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.