Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Amtsarztkursverordnung
SächsAAKVO§ 10 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/10#abs-1 (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/10#abs-2 (2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er vom Prüfer oder dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die betreffende Prüfungsleistung als „ungenügend“ zu werten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/10#abs-3 (3) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so hat der Ausschuss die entsprechende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten, das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.