(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Amt getreu des Eides unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auszuüben. Ihr oder sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Amtes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die das Amt erfordern. Sie oder er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Die Vorschriften über Befangenheit und Verschwiegenheit für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen gelten entsprechend.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeit ausüben und keine vertraglichen Verpflichtungen eingehen, soweit hierdurch die Amtspflichten beeinträchtigt werden könnten.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.
(4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für ihre oder seine Tätigkeit durchführen. Sie oder er darf über ihre oder seine hoheitlichen Aufgaben informieren, sofern die Information nach Form und Inhalt dem Amt angemessen ist, sich nicht unaufgefordert an einen bestimmten Personenkreis richtet und nicht auf die Stellung eines Antrages im Einzelfall zielt.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn sie oder er länger als vier Monate die Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt.
(6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist an die zur Regelung der Aufgabenerfüllung erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden.