Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

SächsÖbVIVO

§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/16#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/16#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO ) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346) außer Kraft.

Dresden, den 3. März 2009

Der Staatsminister des Innern

Dr. Albrecht Buttolo

§ 15