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§ 16 SächsÖbVIVO (Sachsen) — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO ) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346) außer Kraft.

Dresden, den 3. März 2009

Der Staatsminister des Innern

Dr. Albrecht Buttolo