Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SächsÖbVIVO§ 15 Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/15#abs-1 (1) Im Sächsischen Amtsblatt werden von der oberen Vermessungsbehörde
1. die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
2. das Erlöschen ihres oder seines Amtes,
3. die Verlegung des Amtssitzes,
4. die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie
5. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung eines Amtsverwalters
bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/15#abs-2 (2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf
1. ihre oder seine Bestellung,
2. die Verlegung des Amtssitzes,
3. die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft,
4. die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie
5. ihre oder seine Bestellung und den Widerruf der Bestellung zum Amtsverwalter
je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/15#abs-3 (3) Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle sowie von Zweigstellen. Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden. Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden.