Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokonto-Verordnung
SächsÖKoVO§ 9 Inhalt des Kompensationsflächenkatasters
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/9#abs-1 (1) Das Kompensationsflächenkataster enthält die Bezeichnung der Flurstücke, auf denen sich Kompensationsflächen befinden, die Namen ihrer Eigentümer und Nutzer sowie die in § 9b Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG genannten Angaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/9#abs-2 (2) Der Verursacher eines Eingriffs hat die Datengrundlagen für die Angaben nach Absatz 1 in elektronischer Form in einem von der obersten Naturschutzbehörde vorgegebenen Format der für die Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder die Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG zuständigen Behörde vorzulegen. Diese übermittelt die Angaben nach Absatz 1 mit der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG unverzüglich der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde. Für den im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Ausgleich gilt dies entsprechend.