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§ 9 SächsÖKoVO (Sachsen) — Inhalt des Kompensationsflächenkatasters

Sächsische Ökokonto-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kompensationsflächenkataster enthält die Bezeichnung der Flurstücke, auf denen sich Kompensationsflächen befinden, die Namen ihrer Eigentümer und Nutzer sowie die in § 9b Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG genannten Angaben.

(2) Der Verursacher eines Eingriffs hat die Datengrundlagen für die Angaben nach Absatz 1 in elektronischer Form in einem von der obersten Naturschutzbehörde vorgegebenen Format der für die Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder die Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG zuständigen Behörde vorzulegen. Diese übermittelt die Angaben nach Absatz 1 mit der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG unverzüglich der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde. Für den im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Ausgleich gilt dies entsprechend.