Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokonto-Verordnung

SächsÖKoVO

§ 1 Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig aufgewertet werden können.

§ 2