Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokonto-Verordnung
SächsÖKoVO§ 1 Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto
Stand: 26.08.2026
Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig aufgewertet werden können.