Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen

SÜG NRW

§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/9#abs-1 (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

a) einfache Sicherheitsüberprüfung,

b) erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder

c) erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/9#abs-2 (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen, soweit der Überprüfungszweck dies erfordert. Ordnet die zuständige Stelle die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art an, gelten § 3 Absatz 2 und § 8 entsprechend. § 15 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.

§ 8 § 10