Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen

SÜG NRW

§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/10#abs-1 (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. in einer öffentlichen Stelle Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes bearbeiten oder sich Zugang zu deren personenbezogenen Daten verschaffen können oder

3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/10#abs-2 (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies zulassen.

§ 9 § 11