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SÜG NRW

§ 8 Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/8#abs-1 (1) Die betroffene Person ist über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, damit verbundene Akte der Informationsgewinnung sowie über den Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/8#abs-2 (2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 bis 12 bedarf der Einwilligung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Einbeziehung ist auch die Einwilligung der mitbetroffenen Person erforderlich. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auf ihr Widerrufsrecht sind die betroffene und die mitbetroffene Person hinzuweisen. Wird die Einwilligung abgelehnt oder widerrufen, ist die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/8#abs-3 (3) Wird in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, sind die betroffene und die mitbetroffene Person verpflichtet, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

§ 7 § 9