Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen
SÜG NRW§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/11#abs-1 (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen,
4. als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätig werden sollen oder
5. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält oder in Fällen der Nummer 5 die jeweils zuständige oberste Landesbehörde aufgrund der Art oder Beschaffenheit der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung zur dortigen Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Überprüfung nach § 10 für ausreichend hält und dies im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde festlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/11#abs-2 (2) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für dort tätige Personen nach Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich durchzuführen.