Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.02.2023

Bund

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7

1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
2.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
3.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
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