Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 15 Auswärtiges Amt

Stand: 09.02.2023

Bund

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.

§ 14 § 16