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§ 15 SÜFV 2023 — Auswärtiges Amt

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Stand: 09.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.