Gesetze / Rückstellungsabzinsungsverordnung
RückAbzinsV§ 1 Abzinsung von Rückstellungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 665/14Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage; Zinssatz für die Kapitalisierung bei der Bewertung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 664/14Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage; Einbeziehung gleichartiger Anrechte bei Überschreitung der BagatellgrenzeZitiert von 6
- BGH, 21.09.2016 – XII ZB 447/14Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der VAP; Maßgeblichkeit des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für die Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den VersorgungsausgleichZitiert von 5
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 248/15Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen DirektzusageZitiert von 2
- BGH, 09.03.2016 – XII ZB 540/14Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen TeilungZitiert von 14
- OLG Koblenz, 24.11.2014 – 11 UF 342/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.08.2016 – XII ZB 84/13(Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits laufender Rente; Berechnung des Ausgleichswerts)Zitiert von 19
- BGH, 18.05.2016 – XII ZB 649/14Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei mehreren betrieblichen VersorgungsanwartschaftenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RückAbzinsV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.