Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 8 Bergmannsinvalidenrente
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/8#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/8#abs-2 (2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 RÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 21.11.2001 – 1 BvL 19/93Beendigung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten an Angehörige von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der WiedervereinigungZitiert von 43
- BSG, 08.05.2007 – B 2 U 14/06 RZitiert von 16
- BSG, 29.07.2004 – B 4 RA 51/03 RZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 – L 21 U 41/19
- SG Altenburg, 12.08.2016 – S 14 R 2838/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.