Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 8 Bergmannsinvalidenrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 21.11.2001 – 1 BvL 19/93Beendigung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten an Angehörige von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der WiedervereinigungZitiert von 42
- BSG, 08.05.2007 – B 2 U 14/06 RZitiert von 13
- BSG, 29.07.2004 – B 4 RA 51/03 RZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 – L 21 U 41/19
- SG Altenburg, 12.08.2016 – S 14 R 2838/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/8#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente, wenn sie
1.
die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt haben und
2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/8#abs-2 (2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.