Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 35a Sperrfrist
Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn
Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
BGBl. 2025 I Nr. 364
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