Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 12
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/12?asof=2021-02-09#abs-1 (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/12?asof=2021-02-09#abs-2 (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/12?asof=2021-02-09#abs-3 (3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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