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§ 6 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Status

Rechtspflegerausbildungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ beziehungsweise „Rechtspflegeranwärter“.

(2) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden durch die Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen deren Studierende.

Abschnitt 3

Ausbildung