(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ beziehungsweise „Rechtspflegeranwärter“.
(2) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden durch die Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen deren Studierende.
Abschnitt 3
Ausbildung