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RpflAO

§ 30 Niederschrift über die mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/30#abs-1 (1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 32 Absatz 3, 1. Halbsatz und § 33 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative sowie

10. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/30#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 29 § 31