Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung
RpflAO§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/24#abs-1 (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Professorin beziehungsweise Professor oder Dozentin beziehungsweise Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/24#abs-2 (2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/24#abs-3 (3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/24#abs-4 (4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/24#abs-5 (5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt, maßgebend ist das Datum des Poststempels.