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RpflAO

§ 18 Landesjustizprüfungsamt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/18#abs-1 (1) Die Rechtspflegerprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/18#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 17 § 19