Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung

RpflAO

§ 17 Zweck der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Rechtspflegerprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel gemäß § 2 Absatz 1 erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben zuerkannt werden kann.

§ 16 § 18