Art 2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 09.12.2021 – C-242/20Zitiert von 5
- LG Ulm, 22.05.2017 – 4 O 66/13
- BGH, 20.05.2010 – Xa ZR 68/09Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens: Wirksamkeit einer Klausel über den Ausschluss der Barzahlung; Erhebung von Kredit- und ZahlkartengebührenZitiert von 21
- BGH, 29.04.2010 – Xa ZR 5/09Luftverkehrsrecht: Recht des Gläubigers auf Forderung einer Teilleistung; Wirksamkeit der AGB-Klausel eines Luftverkehrsunternehmens über den Ausschluss des Rechts zu einer nur teilweisen Inanspruchnahme der Flight CouponsZitiert von 13
- BGH, 09.07.2009 – Xa ZR 19/08
- AG Nürnberg, 09.07.2025 – 22 C 1579/25
Zuletzt entschieden
- AG Königs Wusterhausen, 12.03.2024 – 4 C 7463/22
- LG Hamburg, 18.06.2021 – 310 O 317/19
- EuGH, 02.04.2020 – C-500/18Zitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/2#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/2#abs-3 (3) Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf
a) ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und
b) einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.