Art 12 Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/12#abs-1 (1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, ist das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/12#abs-2 (2) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so ist das anzuwendende Recht
a) das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind, oder,
b) wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, das Recht dieses Staates, oder,
c) wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Buchstaben a oder b bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 12 Rom II-VO →
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Nach Gewicht
- KG, 07.01.2022 – 21 U 1037/20
- KG, 25.11.2021 – 20 U 1088/20Zitiert von 1
- LG Berlin, 27.05.2020 – 2 O 322/18
- EuGH, 02.04.2020 – C-500/18Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen: Kriterien für die Einstufung als Verbraucher bei finanziellen Differenzgeschäften und Anwendbarkeit auf deliktische Haftungsklagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Celle, 20.10.2022 – 11 U 9/22
- EuGH, 25.03.2021 – C-307/19Europäisches Zivilprozessrecht: Einordnung des Antrags auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für öffentliche Parkplätze als Zivilsache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- EuGH, 26.11.2020 – C-307/19
- AG Charlottenburg, 29.11.2016 – 203 C 47/16
- LG Hamburg, 04.12.2015 – 329 O 343/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.