Art 11 Geschäftsführung ohne Auftrag
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.02.2014 – I-18 U 27/12
- OLG Köln, 22.11.2018 – 3 U 78/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 18 U 105/24
- EuGH, 26.11.2020 – C-307/19
4 Entscheidungen zu Art 11 Rom II-VO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-1 (1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis — wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung — an, das eine enge Verbindung mit dieser Geschäftsführung ohne Auftrag aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-2 (2) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-3 (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach den Absätzen 1 oder 2 bestimmt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Geschäftsführung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-4 (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das außervertragliche Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.