Gesetze / Rom II-VO

Rom II-VO

Art 11 Geschäftsführung ohne Auftrag

Stand: 03.07.2026

4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-1 (1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis — wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung — an, das eine enge Verbindung mit dieser Geschäftsführung ohne Auftrag aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-2 (2) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-3 (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach den Absätzen 1 oder 2 bestimmt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Geschäftsführung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/11#abs-4 (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das außervertragliche Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

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