Art 13 Anwendbarkeit des Artikels 8
Stand: 03.07.2026
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 13 Rom II-VO →
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